Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Da der Beschuldigte P._____ damit implizit ein Übel im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt hat (vgl. nachfolgend), kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte zusätzlich eine explizite Todesdrohung («ich bringe dich um») ausgesprochen hat.