6.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und P._____ am 28. Februar 2020 auf den fraglichen Parkplatz in Q._____ gefahren sind, P._____ zum Fahrzeug des Beschuldigten herangetreten und es zu einem Wortwechsel gekommen ist (vgl. UA act. 217; GA act. 86). Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte P._____ dabei gedroht hat.