Zusammenfassend lässt sich weder aufgrund der Aussagen der Beteiligten, noch aus den Tatumständen zweifelsfrei darauf schliessen, dass der Beschuldigte um das im Fahrzeug befindliche Wurfmesser wusste. Sodann ist weder ersichtlich, noch sind der Anklage dahingehende Umstände zu entnehmen, dass der Beschuldigte zumindest damit hätte rechnen müssen, eine verbotene Waffe im Fahrzeug mit sich zu führen, oder er sich diesbezüglich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hätte. Somit ist er in dubio pro reo vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet.