__ als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht befragt. Und obwohl er eigenen Aussagen zufolge ein freundschaftliches oder zumindest kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten pflegt (vgl. UA act. 280), besteht vorliegend kein Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln, nicht zuletzt, weil er den Beschuldigten hinsichtlich anderer Tatvorwürfe (insbesondere das Verlassen der Autobahn über die Einfahrt, vgl. UA act. 278) erheblich belastet hat. - 19 -