Davon ausgehend, dass es sich um das Familienfahrzeug handelt, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass das Messer tatsächlich ohne das Wissen des Beschuldigten ins Fahrzeug gelangt ist und er es auch nicht bemerkt hat. Auch L._____, der Beifahrer des Beschuldigten, gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, das fragliche Messer zuvor noch nie gesehen zu haben oder zu wissen, wem es gehört (UA act. 280). Anders als der Beschuldigte, der weder sich selbst, noch Familienangehörige belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO; Art. 168 Abs. 1 StPO), wurde L._____ als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht befragt.