Das Messer befand sich in einem schwarzen Etui im Fussraum auf der Beifahrerseite auf einer ebenfalls schwarzen Fussmatte und war damit nicht ohne Weiteres als solches erkennbar (UA act. 245 f.). Das Fahrzeug, mit welchem der Beschuldigte unterwegs war, ist sodann auf seine Mutter eingelöst (UA act. 238), bei welcher der Beschuldigte derzeit wohnt (UA act. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Davon ausgehend, dass es sich um das Familienfahrzeug handelt, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass das Messer tatsächlich ohne das Wissen des Beschuldigten ins Fahrzeug gelangt ist und er es auch nicht bemerkt hat.