5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben bzw. aufgrund der in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen (UA act. 245 f.) erstellt, dass sich in der Nacht des 3. Mai 2020 im Fussraum der Beifahrerseite des Fahrzeugs, mit dem der Beschuldigte gemeinsam mit L._____ unterwegs war, ein Wurfmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 20 cm befunden hat und der Beschuldigte über keine Waffentragbewilligung verfügt hat. 5.4. Entgegen der Vorinstanz bestehen für das Obergericht nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der das fragliche Messer vorsätzlich oder fahrlässig mit sich im Fahrzeug mitgeführt hat.