5.2. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt oder besitzt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Geldstrafe (Art. 33 Abs. 2 WG). Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG).