5. 5.1. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Anklageziffer 6 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte das anlässlich des Vorfalls vom 3. Mai 2020 in seinem Fahrzeug von der Polizei sichergestellte Wurfmesser zumindest eventualvorsätzlich mit sich geführt habe, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen. Gestützt darauf hat sie ihn der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 - 18 - Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.7.7.5.6. und E. 7.8.3.).