Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten mit Blick auf die vorgenannten Schuldsprüche als unbegründet. Er hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht.