4.4. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung für den Fall, dass der umstrittene Sachverhalt erstellt sein sollte, weder hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG noch hinsichtlich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB beanstandet. Diesbezüglich ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E.II 7.8.4 und E. II.7.8.6; Art. 82 Abs. 4 StPO).