Wie ausserdem die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse keine andere Möglichkeit, wie der Beschuldigte N._____ nur wenige Minuten später wieder auf der Zürcherstrasse hätte einholen können, ohne die Sperrfläche und die doppelte Sicherheitslinie zu überfahren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.7.7.5.4). Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt.