4.3.2. Hinsichtlich des Vorwurfs, die doppelte Sicherheitslinie sowie die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt Neuenhof befahren zu haben, ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch sein als Zeuge befragter Beifahrer L._____ zugegeben haben, dass der Beschuldigte die Autobahn über die Einfahrt verlassen habe (vgl. UA act. 58; UA act. 278). Wie ausserdem die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse keine andere Möglichkeit, wie der Beschuldigte N.___