Gestützt auf das Vorstehende vermögen die Vorbringen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von N._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Das Obergericht erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte N._____ in der Nacht des 3. Mai 2020 auf der A1 bedrängt und ihn vor der Bushaltestelle Klosterrüti zum Anhalten veranlasst hat.