Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Spurwechsel und damit auch das Befahren der Sperrfläche tatsächlich dadurch veranlasst waren, dass er sich vom Beschuldigten bedrängt fühlte und ihm zu entgehen versuchte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldige – nachdem er die Ausfahrt verpasst hatte – über die Autobahneinfahrt und damit mittels eines waghalsigen Manövers von der Autobahn fuhr, um N._____ wieder einzuholen, was im Übrigen auch sein Beifahrer L._____ bestätigte und darüber hinaus ausführte, dass der Beschuldigte aufgebracht gewesen sei (UA act. 279).