Danach seien beide auf Höhe des Hotels Ibis zum Stillstand gekommen (GA act. 97). Es ist jedoch bei vernünftiger Betrachtungsweise schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der in Neuenhof wohnhafte, sich auf dem Nachhauseweg befindliche N._____ grundlos hätte riskieren sollen, die Ausfahrt zu verpassen, indem er den Ausfahrstreifen vor der Ausfahrt Neuenhof wieder verlässt und auf die Normalspur wechselt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Spurwechsel und damit auch das Befahren der Sperrfläche tatsächlich dadurch veranlasst waren, dass er sich vom Beschuldigten bedrängt fühlte und ihm zu entgehen versuchte.