Er selbst sei dann wieder auf die Autobahn gefahren, der Beschuldigte vor ihm ebenfalls und schliesslich habe er im letzten Moment sein Fahrzeug über die Sperrfläche nach rechts gezogen und habe die Autobahn verlassen. Da der Beschuldigte vor ihm gefahren sei, habe er nicht mehr reagieren können und die Ausfahrt verpasst (UA act. 270; GA act. 96). Nachdem er die Autobahn verlassen habe, sei das weisse Fahrzeug ungefähr zehn Meter vor der Bushaltestelle Klosterrüti plötzlich wiederaufgetaucht und neben ihm hergefahren. Es habe ihn nach rechts abgedrängt, so dass er habe abbremsen und anhalten müssen. Er habe das Fenster heruntergelassen und es sei zum Wortwechsel gekommen.