Zusammenfassend handelt es sich bei den Aussagen von N._____ am 21. Mai 2020 weder um einen unzulässigen Folgebeweis, noch wurden diese in Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten erhoben. Letzterem wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Genüge getan. Die Aussagen von N._____ sind somit verwertbar.