Zudem wurden N._____ die fraglichen Videoaufnahmen erst am Schluss der Einvernahme vom 21. Mai 2020 gezeigt, nachdem er die Geschehnisse in der fraglichen Nacht in freier Erzählung geschildet hatte. Auch unter diesem Aspekt sind seine Aussagen – soweit sie nicht die fraglichen Videoaufnahmen betreffen – nicht als unzulässiger Folgebeweis anzusehen und deshalb verwertbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 7.3 = Pra 2021 Nr. 55).