E. II.7.4.2.5). Dem Polizeirapport vom 10. Juni 2020 kann entnommen werden, dass N._____ bereits unmittelbar nach der Anhaltung des Beschuldigten zu den Vorkommnissen auf der A1 befragt wurde, weil er deswegen einen Notruf abgesetzt hatte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass ihm die Fragen zum Fahrverhalten des Beschuldigten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ohne Sichtung des fraglichen Videomaterials nicht gestellt worden wären. Die Videoaufnahmen waren somit keine «conditio sine qua non» für die Befragung von N._____ (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.2.4). Zudem wurden N.___