Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass N._____ im Zeitpunkt der Konfrontation die im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertbaren Videoaufnahmen der Überwachungskamera bei der Autobahneinfahrt und Autobahnausfahrt in Neuenhof gesehen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelt es sich bei der Einvernahme vom 21. Mai 2020 nicht um einen unzulässigen Folgebeweis im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO (vgl. vorinstanzliches Urteil - 15 -