N._____ wurde aufgrund der Geschehnisse am 3. Mai 2020 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (UA act. 236 ff.). Folglich kam dem Beschuldigten in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit auch kein Teilnahmerecht zu. Nachdem der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, die ihn belastenden Aussagen von N._____ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. GA act. 94 ff.), wurde seinem Konfrontationsrecht ausreichend Rechnung getragen.