4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen besteht für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte N._____ auf der A1 zum Spurwechsel und zum Überfahren der Sperrfläche sowie auf der Zürcherstrasse in Neuenhof auf Höhe der Bushaltestelle Klosterrüti zum Anhalten genötigt hat. 4.3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, die durch N._____ gemachten Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2020 seien aufgrund einer Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17 ff.).