4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie seines als Zeugen befragten Beifahrers L._____ erstellt sowie unbestritten, dass die beiden in der Nacht des 3. Mai 2020 auf der A1 in Fahrtrichtung Bern unterwegs waren, als ein anderes Fahrzeug auf Höhe der Autobahnausfahrt Neuenhof die Lichthupe betätigt hat (UA act. 278; GA act. 97). Nachdem beide Fahrzeuge teilweise nebeneinander hergefahren sind und mehrmals die Spur gewechselt haben, hat N._____ die Autobahn über die Sperrfläche vor der Ausfahrt Neuenhof verlassen, während der Beschuldigte über die Einfahrt auf die Zürcherstrasse gelangte und N._