Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nötigung und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von N._____ nicht erstellt sei. Darüber hinaus seien dessen Aussagen aufgrund einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs ohnehin nicht verwertbar (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17 ff.). - 13 -