Als beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien, habe er das Fenster heruntergelassen und eine Parfumflasche nach N._____ geworfen. Als dieser wieder losgefahren sei, sei der Beschuldigte ihm weiter gefolgt, bis er schliesslich von der Polizei in Wettingen angehalten worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.7.5). Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV i.V.m. Art. 96 VRV sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.8.6).