4. Vorfall vom 3. Mai 2020 4.1. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Anklageziffer 3.2. und 4 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte und sein Beifahrer L._____ in der Nacht des 3. Mai 2015 um ca. 01.55 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes- Benz, Kennzeichen AG aaa auf der A1 in Richtung Bern unterwegs gewesen sind, als der Beschuldigte vor den bereits in der Autobahnausfahrt Neuenhof fahrenden N._____ gefahren und diesen zu einem Spurwechsel veranlasst habe. Nach mehrfachem Hin- und Herwechseln zwischen dem Normalstreifen und der Ausfahrt habe N._____ die Autobahn schliesslich im letzten Moment über die Sperrfläche verlassen.