3.3. Gestützt auf das Vorstehende kann sich der Beschuldigte weder in Bezug auf die Ohrfeige noch hinsichtlich des Schlags mit der Flasche auf rechtfertigende Notwehr oder einen entschuldbaren Notwehrexzess berufen. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.