Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz zu ergänzen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche im Übrigen selbst dann nicht verhältnismässig wäre, wenn der Beschuldigte zuvor von C._____ attackiert und mit Fäusten geschlagen worden wäre, zumal Letzterer unbewaffnet und dem Beschuldigten körperlich eindeutig unterlegen war. Der Einsatz eines notorischerweise gefährlichen Gegenstands wie einer Flasche und dessen Schlag gegen den Kopf liegt weit ausserhalb dessen, was in einer Situation wie der vorliegenden angemessen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2).