und nicht gegen eine der übrigen Personen, von denen sich der Beschuldigte angeblich bedroht fühlte. Letzteres erscheint indessen zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass es kaum zu Körperkontakt mit dem Beschuldigten gekommen ist und mehr oder minder dieselben Personen bereits beim ersten Handgemenge schlichtend eingegriffen haben (UA act. 81). Eine Situation mit wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen, wie es etwa bei einem Angriff oder Raufhandel der Fall ist, lag deshalb gerade nicht vor.