Darüber hinaus fehlte es dem Beschuldigten am Abwehrwillen, weshalb auch keine Putativnotwehr oder ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB angenommen werden kann: Zwar führte er aus, dass er aufgrund der herumstehenden Menschen in Panik geraten sei und die Flasche aus Angst ergriffen habe (UA act. 133; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Indessen richtete sich sein Schlag gegen C._____ und nicht gegen eine der übrigen Personen, von denen sich der Beschuldigte angeblich bedroht fühlte.