aus, der Beschuldigte sei C._____ 15-20 Meter mit der Flasche hinterhergerannt. Diese Unstimmigkeit ist jedoch insofern nicht von Relevanz, als dass auch nach der Version des Beschuldigten im Zeitpunkt, als er zum Schlag mit der Flasche ausholte, bereits keine Notwehrlage mehr gegeben war: Sämtliche Beteiligten führen übereinstimmend aus, dass die herumstehenden Menschen die Streitenden umringt und getrennt hätten, nachdem sie erneut aufeinander losgegangen seien. Selbst wenn dieses zweite Handgemenge tatsächlich von C._____ initiiert worden wäre