des Beschuldigten J._____ und K._____) stimmen insoweit überein, als dass der Beschuldigte und C._____ erneut aufeinander losgegangen seien, nachdem sie bereits einmal voneinander getrennt worden seien. Es sei zu einem gegenseitigen Schlagabtausch gekommen und man habe die beiden wiederum zu trennen versucht (UA act. 57 und 123; GA act. 68, 71; 77, 80). Während jedoch der Beschuldigte, J._____, K._____ aber auch C._____ ausführen, der Schlag mit der Flasche sei unmittelbar nach dem zweiten Handgemenge bzw. im Zuge der Trennung der beiden erfolgt, führt einzig H._____ aus, der Beschuldigte sei C._____ 15-20 Meter mit der Flasche hinterhergerannt.