Gestützt auf diese Aussage diente die Ohrfeige eindeutig nicht der Abwehr eines Angriffs, sondern vielmehr dazu, C._____ – mochte sich dieser auch tatsächlich ungebührlich verhalten haben – in die Schranken zu weisen. Entsprechend fehlte es dem Beschuldigten mit Bezug auf die Ohrfeige bereits am Abwehrwillen, weshalb es sich nicht um Notwehr handeln kann. 3.2.3. In Bezug auf den Schlag mit der Flasche ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Schlag ausholte, bereits keine Notwehrlage mehr gegeben war.