3.2.2. In Bezug auf die Ohrfeige ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er sich in der fraglichen Situation tatsächlich von C._____ bedroht gefühlt hat. Einerseits war der Beschuldigte mit einer Körpergrösse von 1.85 Meter dem 1.72 Meter grossen und mit 59 Kilogramm eher schmächtig gebauten C._____ körperlich deutlich überlegen (vgl. UA act. 118; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Andererseits sagte er am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei aus, bei der Ohrfeige habe es sich um eine «Respektschelle» gehandelt (UA act. 132). Gestützt auf diese Aussage diente die Ohrfeige eindeutig nicht der Abwehr eines Angriffs, sondern vielmehr dazu, C.___