2 StGB erfüllt hat, ist im Berufungsverfahren ebenfalls unbestritten geblieben. Er macht indessen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht sowohl mit Bezug auf die Ohrfeige als auch den Schlag mit der Flasche eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB verneint (vgl. Berufungsbegründung Rz. 11 ff. und 30 ff.). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für rechtfertigende Notwehr kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.4.1 hiervor verwiesen werden. Diese sind mit der Vorinstanz auch für das Obergericht weder mit Bezug auf die Ohrfeige noch hinsichtlich des Schlages mit der Flasche erfüllt: