Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch sowohl vom Schuldspruch wegen Tätlichkeit als auch von jenem wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. Er anerkennt zwar, C._____ im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung geohrfeigt und ihm eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben, wodurch dieser die in der Anklage umschriebenen Verletzungsfolgen davongetragen habe. Dass er damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt hat, ist im Berufungsverfahren ebenfalls unbestritten geblieben.