3. Vorfall vom 23. Februar 2020 3.1. Dem Beschuldigten wird sodann in den Anklageziffer 1.2 und 8.1 vorgeworfen, er habe C._____ anlässlich der Fasnacht in Q._____ am 23. Februar 2020 im Rahmen einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst und ihm eine Smirnoff-Flasche auf den Kopf geschlagen, woraufhin dieser eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, an der rechten Augenbraue, am rechten Ohrläppchen sowie ein Hämatom am rechten Auge erlitten habe. Die Vorinstanz erachtete den entsprechenden Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten wegen der Ohrfeige der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - 10 -