Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat er sich aufgrund des Tatvorhalts in Anklageziffer 1.1 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.