2.5. Zusammengefasst ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ nicht geohrfeigt hat, um einen sich in Gange befindlichen Angriff abzuwehren oder er sich (subjektiv) in einer ausweglosen Situation wähnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf B._____ wütend war und sich letztlich als der Stärkere beweisen wollte. Damit lag weder eine Notwehrsituation im Sinne der rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB noch eine entschuldbare Notwehr oder ein diesbezüglicher Exzess gemäss Art. 16 StGB vor.