Zudem wäre es dem Beschuldigten entgegen seinem Dafürhalten zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich sowie zumutbar gewesen, auszuweichen bzw. wegzugehen und die Auseinandersetzung damit zu beenden. Und selbst wenn man von einer Ehrverletzung ausgehen würde, wäre die vom Beschuldigten darauffolgende, derart heftige Ohrfeige, dass sie B._____ aus dem Gleichgewicht brachte, jedenfalls nicht mehr als eine den Umständen angemessene Reaktion anzusehen, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine rechtfertigende Notwehrhandlung vorliegt.