Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass B._____ den Beschuldigten daraufhin anschrie und ihn aufforderte, die Treppe hinunter zu kommen. Darin liegt kein rechtswidriger Angriff, der einer Abwehr bedurft hätte (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in E. 4.4.4.2). Zudem wäre es dem Beschuldigten entgegen seinem Dafürhalten zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich sowie zumutbar gewesen, auszuweichen bzw. wegzugehen und die Auseinandersetzung damit zu beenden.