Berufungsbegründung Rz. 8). Selbst wenn B._____ den Beschuldigten also zuvor gepackt haben sollte, war der tätliche Angriff damit beendet, zumal der Beschuldigte dadurch weder eine neue noch die Vergrösserung einer bestehenden, jedoch hier nicht aktenkundigen Verletzung zu erwarten hatte (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2).