2.4.2. Der Beschuldigte bringt vor, von B._____ zuerst tätlich angegriffen worden zu sein und sich durch die Ohrfeige lediglich verteidigt zu haben (vgl. Berufungsbegründung Rz. 2 ff). Die Frage, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hat, kann vorliegend letztlich offen bleiben. Denn entgegen den Ausführungen des Beschuldigten war ein einseitiger rechtswidriger Angriff von B._____ nicht (mehr) im Gange, als er Letzterem eine Ohrfeige verpasste.