Je höher indessen die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe den Taterfolg in Kauf genommen (BGE 133 IV 9 E. 4). Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr auf das Ausbleiben des Verletzungserfolges vertrauen, auch wenn er diesen zumindest nicht direkt angestrebt hat, sondern vielmehr gleichgültig gesinnt war. Im Ergebnis hat der Beschuldigte daher die Möglichkeit einer Jochbeinfraktur -8-