Tatsache, dass die beiden sich unmittelbar neben einer Treppe befanden, war für den Beschuldigten unter den konkreten Umständen das Risiko eines Sturzes und damit einer über eine blosse Tätlichkeit hinausgehenden körperlichen Schädigung nicht bloss voraussehbar, sondern quasi unausweichlich. Entsprechend ist auch irrelevant, ob die festgestellten Verletzungen primär als Folge der Ohrfeige selbst oder des dadurch verursachten Sturzes anzusehen sind.