Darauf deutet zumindest die Aussage anlässlich seiner polizeilichen Befragung hin, wonach B._____ für ihn «ein kleiner Wurm» sei (UA act. 93). Nichtsdestotrotz lässt sich vorliegend nicht erstellen, dass der Beschuldigte die bei B._____ festgestellten Verletzungen im Sinne eines direkten Vorsatzes angestrebt oder als notwendige Nebenfolge seiner Ohrfeigen einkalkuliert hätte.