2.3.3. Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands ist zunächst von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Er ist zwar grundsätzlich geständig, was die fragliche Ohrfeige betrifft, hält sich aber hinsichtlich der damit verfolgten Motive bedeckt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu aus, er habe mit der Ohrfeige erreichen wollen, dass B._____ aufhöre, herumzuschreien (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, zum Ablauf siehe auch unten). Es scheint damit naheliegend, dass er B._____ einen Denkzettel verpassen wollte. Darauf deutet zumindest die Aussage anlässlich seiner polizeilichen Befragung hin, wonach B._____ für ihn «ein kleiner Wurm» sei (UA act. 93).