Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Er anerkannt den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB, bestreitet jedoch einerseits, die Verletzungen von B._____ (eventual-)vorsätzlich verursacht zu haben (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9). Andererseits seien seine Handlungen durch Notwehr gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt bzw. habe B._____ durch sein Verhalten in die entsprechenden Verletzungen eingewilligt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 2 ff.).