2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass es am 20. September 2019 zwischen dem Beschuldigten und B._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, B._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben, woraufhin dieser das Gleichgewicht verloren habe, über die Treppe gestützt sei und sich eine Jochbeinfraktur sowie einen Bluterguss unter dem rechten Auge zugezogen habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4; GA act. 62 ff.). -6-